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SATZUNG

Satzung

Satzung

beschlossen von der Landesversammlung am 08.07.2017 in Jena

  • 1 Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen „Fahrgastverband PRO BAHN Thüringen e.V.“ und hat seinen Sitz in Jena. Er ist unter der Vereinsregisternummer VR 231670 beim Registergericht Jena eingetragen.

(2) Die in der Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die männliche und die weibliche Form. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung beider Formen verzichtet.

  • 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Verbandes ist die Verbraucherberatung sowie die Volksbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beratung der Fahrgäste als Verbrau­cher von Dienstleistungen öffentlicher Verkehrsmittel und Information über ihre Rechte. Der Verband beteiligt sich durch Veröffentlichungen, Stellungnahmen und eigene Veranstaltungen, auch im Zusammenwirken mit Verkehrsbetrieben, Verkehrsverbünden, Aufgabenträ­gern und anderen geeigneten Stellen, an der fachlichen und öffentlichen Diskussion zu die­sem Themenbereich. Der Verband wirkt bei der Einrichtung von verbraucherbezogenen Gre­mien bei den Verkehrsbetrieben, Verkehrsverbünden und Aufgabenträgern (z. B. in Fahr­gastbeiräten) mit und unterstützt deren Arbeit.

(2) Außerdem wird der Satzungszweck verwirklicht durch Vortrags- und Lehrveranstaltungen, Diskussionen, Fachexkursionen, Veröffentlichungen und ähnliche Aktivitäten, um damit jedermann die Gelegenheit zu geben, sich im Themenbereich des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, vor allem auf der Schiene und damit verwandten Themenkreisen über allgemein interessierende Zusammenhänge zu informieren.

(3) Im Rahmen dieser Zwecke nimmt er die Interessen der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen attraktiven öffentlichen Verkehr als Daseinsvorsorge und soziale Einrichtung wahr und setzt sich für die Belange der Fahrgäste ein. Durch die Förderung der umweltbewussten Verkehrsmittelwahl soll gleichzeitig den Belangen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden.

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist wirtschaftlich unabhängig und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Die dem Verband zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für sat­zungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Niemand wird durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Organen und Mitgliedern werden Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit auf schriftlichen Antrag erstattet. Eine pauschale Auslagenerstattung ist zulässig.

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Verbandes unterstützen. Juristische Personen können Mitglied werden und haben die gleichen Rechte wie eine natürliche Person.

(2) Personen, Körperschaften, Institutionen und Vereinigungen, die den Verband fördern wollen, können Fördermitglied werden. Sie haben keine Rechte aus der Mitgliedschaft.

(3) Personen, die keinen Wohnsitz in Thüringen haben, können die Mitgliedschaft nur auf ausdrücklichen Wunsch erwerben. Eine Doppelmitgliedschaft in zwei Landesverbänden ist nicht möglich.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie beginnt mit der ersten Zahlung des Jahresbeitrages.

(5) Ein Wechsel in eine bzw. aus einer PRO BAHN – Untergliederung außerhalb des Landesverbandes Thüringen ist nur zum Ende des Beitragszeitraumes möglich. Die Mit­gliedschaft wechselt automatisch mit dem Wohnsitz, außer wenn es das Mitglied aus­drücklich anders bestimmt.

(6) Der Beitritt kann vom Landesvorstand im Einvernehmen mit den betroffenen Untergliederungen ohne Angabe von Gründen innerhalb von vier Wochen nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags abgelehnt werden. Die Ablehnung ist dem Beitrittswilligen schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist zurückzuzahlen. Gegen die Ablehnung kann innerhalb eines Monats beim Schiedsgericht Einspruch eingelegt werden.

(7) Noch nicht volljährige Personen können Mitglied werden, wenn sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder. Ein Stimmrecht haben sie jedoch erst, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(8) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme am Verbandsgeschehen und zur Antragstellung an die Organe. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(9) Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Eintreten für die Ziele des Verbandes, zur Einhaltung der Satzung und von Beschlüssen sowie zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

(10) Während eines durch den Verband angemahnten Beitragsrückstandes ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Die Pflichten, insbesondere die der Beitragszahlung, bleiben davon unberührt.

(11) Die Mitgliedschaft endet durch

(a) Tod oder Auflösung einer juristischen Person.

(b) Austritt zum Ende eines Beitragsjahres durch spätestens einen Monat vorher eingehende schriftliche Erklärung.

  1. c) Dieser kann erfolgen durch Vorstandsbeschluss z. B. aufgrund von verbandsschädigendem Verhalten oder Verstößen gegen die Satzung, Beschlüsse oder In­teressen des Verbandes oder bei mehr als einjährigem Beitragsrückstand. Gegen den Ausschluss kann beim Schiedsgericht binnen einer Frist von 4 Wochen Einspruch eingelegt werden. Erfolgt kein Widerspruch, wird der Ausschluss nach Ablauf der Frist wirk­sam.
  • 5 Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge von Einzel- und Fördermitgliedern wird durch eine Beitragsordnung festgesetzt. Wenn eine Beitragsordnung des Bundesverbandes auf der Grundlage sei­ner Satzung existiert, ist diese für den Landesverband verbindlich. Ansonsten wird die Bei­tragsordnung durch die Landesversammlung beschlossen und fortgeschrieben.

  • 6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

  1. a) die Landesversammlung,
  2. b) der Landesvorstand,
  3. c) die Fachausschüsse,
  4. d) das Schiedsgericht.
  • 7 Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Landesverbandes zusammen.

(2) Die Landesversammlung wird spätestens in jedem 2. Kalenderjahr durch den Landesvorstand einberufen. Der Landesvorstand kann zusätzliche Landesversammlungen einberufen. Sie müssen innerhalb von 90 Tagen durchgeführt werden, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies fordern.

(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor der Durchführung; maßgeblich ist das Datum der Absen­dung. Auf eine Zusendung von Anträgen und sonstigen Anlagen kann verzichtet werden, wenn sie unter Einhaltung der Frist nach Absatz 3  im Internet veröffentlicht werden und hierauf in der Einladung hingewiesen wird. Auf Verlangen werden die Unterlagen auf dem Post­weg zugestellt.

Eine Einberufung an einen Ort außerhalb Thüringens ist nicht zulässig.

(4) Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Landesversammlung wählt aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung und den Protokollführer.

(5) Die Landesversammlung hat folgende Hauptaufgaben:

  1. a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
  2. b) die Entlastung des Vorstandes und der Leiter der Fachausschüsse,
  3. c) die Wahl des Vorstandes,
  4. d) die Berufung von bis zu 3 Beisitzern des Vorstandes,
  5. e) die Wahl der Leiter der Fachausschüsse,
  6. f) die Wahl der Kassenprüfer,
  7. g) die Wahl des Schiedsgerichtes,
  8. h) die Beratung über wichtige Projekte und Veranstaltungen,
  9. i) die Beschlussfassung über Anträge,
  10. j) die Wahl der Delegierten zum Bundesverbandstag (§ 9).

(6) Die Landesversammlung kann ehemalige Vorstandsmitglieder des Landesverbandes, die sich in herausragender Weise für den Verband verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

  • 8 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen zum Landesvorstand, zum Leiter der Fachausschüsse, zum Schiedsgericht und zum Kassenprüfer finden auf eine Amtsdauer von 2 Jahren statt.

(2) Ein gewählter Funktionsträger bleibt nach Ablauf der Amtsdauer so lange geschäftsführend im Amt, bis Neuwahlen für dieses Amt stattgefunden haben.

(3) Für alle Wahlen gilt im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.

(4) Für die Wahl mehrerer gleicher Ämter kann eine gleichzeitige Wahl auf einem Stimmzettel durchgeführt werden.

(5) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mit­glieder möglich.

(6) Alles weitere ist in einer Wahlordnung geregelt.

  • 9 Wahl der Delegierten zum Bundesverbandstag

(1) Für die Zahl der im Landesverband zu wählenden Delegierten ist die Satzung des Bundesverbandes maßgeblich.

(2) Die Delegierten und ihre Stellvertreter werden von der Landesversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt.

(3) Einzelheiten zur Wahl regelt die Wahlordnung.

  • 10 Fachausschüsse

(1) Auf Beschluss der Landesversammlung können Fachausschüsse für bestimmte Aufgaben bzw. Zwecke eingerichtet werden. Die Landesversammlung wählt jeweils einen Leiter der Fachausschüsse. Die Landesversammlung kann Entscheidungen ganz oder teilweise auf die Fachausschüsse übertragen.

(2) Die Sitzungstermine der Fachausschüsse werden von ihrem jeweiligen Leiter mindestens 14 Tage vorab dem Landesvorstand mitgeteilt. An den Sitzungen können alle Mitglieder des Landesverbandes Thüringen teilnehmen.

  • 11 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand steuert und koordiniert die Arbeit des Landesverbandes. Er bereitet die Meinungsbildung des Landesverbandes zu grundsätzlichen Fragen und Entscheidungen, zu Aktionen sowie zur Mittelaufbringung vor und überwacht ihre Durchführung. Er beschließt über Grundsatzangelegenheiten, wichtige Projekte und Veranstaltungen. Er bereitet die Entscheidungen der Landesversammlung vor und sorgt für ihre Durchführung.

(2) Der Vorstand besteht aus

  1. a) dem Vorsitzenden,
  2. b) zwei Stellvertretern,
  3. c) dem Schriftführer,
  4. d) dem Schatzmeister.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes sind für den Landesverband einzeln im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt.

(4) Die Landesversammlung kann bis zu drei Beisitzer berufen, welche im Auftrag des Vorstandes unter anderem den Landesverband im Bundesausschuss vertreten dürfen. Der Vorstand kann Beisitzer bis zur darauffolgenden Landesversammlung kommissarisch berufen.

(5) Der Landesvorstand kann andere Mitglieder zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme hinzuziehen.

(6) Beschlüsse bedürfen zur Annahme der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB anwesend ist.

(7) Der Landesvorstand kann einen Landesgeschäftsführer und einen Stellvertreter benennen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8) Falls ein Mitglied des Landesvorstandes vorzeitig aus dem Amt scheidet, so findet für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl auf der darauffolgenden Landesversammlung statt. Der Landesvorstand kann bis zum Nachwahltermin einen Nachfolger kommissarisch bestimmen.

(9) Ehrenvorsitzende können in Absprache mit dem Landesvorstand den Verband nach außen vertreten und dürfen an Sitzungen der Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Schiedsgerichtes beratend teilnehmen.

  • 12 Schiedsgericht

(1) Die Landesversammlung kann für die Dauer der Amtszeit des Landesvorstandes ein Schiedsgericht wählen.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die aber nicht Angehörige des Bundesvorstandes oder des Landesvorstandes sein dürfen. Wählbar zum Schiedsgericht sind alle natürlichen Mitglieder des Landesverbandes. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Schiedsgerichts wird in der darauffolgenden Landesversammlung eine Neuwahl vorgenommen. Der Landesvorstand kann bis zum Nach­wahltermin einen Nachfolger kommissarisch bestimmen.

(4) Solange kein Schiedsgericht existiert, unterwirft sich der Landesverband Thüringen dem Schiedsgericht des Bundesverbandes.

  • 13 Kassenprüfer

(1) Die Landesversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

(2) Die Kassenprüfer haben einmal jährlich das Finanzgebaren des Landesverbandes zu überprüfen und der Landesversammlung Bericht zu erstatten.

  • 14 Protokolle und Geschäftsordnung

(1) Über die Beschlüsse aller Organe des Landesverbandes sind Ergebnisprotokolle zu erstellen, die vom Protokollführer und dem jeweiligen Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. Bei persönlichen Angelegenheiten besteht die Möglichkeit, ein nichtöffentliches Protokoll zu erstellen.

(2) Die Organe des Landesverbandes können sich eine Geschäftsordnung geben. Soweit keine andere Regelung besteht, orientiert sich die Geschäftsordnung an den in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages niedergelegten Regeln.

  • 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitglie­derversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Versammlung ernennt Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder beim Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das Vermögen an eine steuerbegünstigte Nachfolgeorganisation übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht keine Nachfolgeorganisation, so fällt das Vermögen an den PRO BAHN - Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Besteht der Bundesverband nicht mehr, so fällt das Vermögen zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Verbraucherberatung und Volksbildung, insbesondere von Fahrgästen als Verbraucher von Dienstleistungen öffentlicher Verkehrsmittel. Die Entscheidung darüber trifft der Landesvorstand. Die Einwilligung des Finanzamtes ist vor Ausführung solcher Beschlüsse einzuholen.

  • 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Änderungen des Wortlauts dieser Satzung, die das Registergericht aus Ordnungsgründen verlangt, gelten als genehmigt.

(2) Die bei Beschluss dieser Satzung in Thüringen tätigen Organe bleiben nach Maßgabe der bisherigen Satzung im Amt.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Diese Satzung wurde am 08.07.2017 in Jena beschlossen.

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